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Absicherung und Altersvorsorge über Lebens- und Rentenversicherungen – wie sehen hier die Sicherheiten aus?

Von dem bereits eingangs genannten durchschnittlichen Vermögen pro Haushalt von 46.800 € sind rd. 23,50% in Lebens- und Rentenversicherungen investiert.

Sicher haben auch Sie für Ihre Altersvorsorge einen solchen Vertrag abgeschlossen, um so einen Ausgleich zu den sinkenden Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Alter zu erhalten oder um für Ihre Kinder und deren Ausbildung eine Summe anzusparen, welche dann zum Eintritt in das Erwachsenenleben, für die Ausbildung oder für die Familiengründung zur Verfügung steht.
Die Lebens- und Rentenversicherungen gehören neben den bankspezifischen Anlagen mit zu den beliebtesten Formen der Vorsorge, werden doch Absicherung und Ansparen miteinander verbunden und vermitteln so einen Eindruck der Sicherheit.

Ähnlich wie bei Banken gibt es hier eine Auffanggesellschaft (Protector), welche im Fall der Fälle die Verträge der Gesellschaft übernimmt und die darin enthaltenen garantierten Leistungen an die Kunden auszahlen soll.

Diese Auffanggesellschaft wurde von den Versicherungsgesellschaften gegründet und durch diese mittels Beiträge finanziert – es gibt hier also keine staatlich garantierten Sicherheiten. 

Bisher ist die Gesellschaft für einen Versicherer in der Vergangenheit zum Tragen gekommen: in 2003 wurden die Bestände der  Mannheimer Lebensversicherung durch Protector übernommen und bis heute werden die Verträge entsprechend der ursprünglichen Vereinbarungen fortgeführt. Nunmehr, im März 2015, hat das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen den den ersten Insolvenzantrag für einen Versicherer, die BVAG Berliner Versicherung, gestellt… Inzwischen wurde die Insolvenz eröffnet.

Kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen als klassische Lebens-/Rentenversicherung 

bieten einerseits einen zu vereinbarenden Versicherungsschutz (z. B. eine Leistung bei Todesfall oder eine lebenslange Rente) an, andererseits werden die restlichen Anteile des Beitrages angelegt im Deckungsstock der Gesellschaft.

Für die Anlage dieser Beitragsbestandteile gibt es gesetzliche Vorgaben, damit die Gesellschaften ihre garantierten Leistungsversprechen auch einhalten können.

Aufgrund der seit langem sinkenden Zinsen wurden auch bei den Versicherern die garantierten Zinsleistungen angepasst: waren in den 90iger Jahren noch 4% Garantieverzinsung auf die Sparanteile der Beiträge festgeschrieben, ist diese seit 01.01.2015 auf 1,25% vom Gesetzgeber  gesenkt worden.

Auch Sie werden über die vergangenen Jahre bemerkt haben, dass die garantierten Werte zwar gleich bleiben, aber die zu erwartenden Beträge der Gesamtauszahlungen drastisch gesunken sind.

Haben die Gesellschaft momentan noch einige Papiere mit höheren Verzinsungen in ihrem Deckungsstock (mit denen sie zum Teil schon jetzt Schwierigkeiten haben die gegebenen Garantien zu erbringen), so werden auch diese demnächst auslaufen und bei anstehender Neuanlage kommen die jetzigen Kapitalmarktbedingungen immer mehr zum Tragen – die Zukunft der Lebens- und Rentenversicherer wird sich zunehmend schwierig darstellen!

Inzwischen wird bereits geprüft, ob eine weitere Senkung des Garantiezinses bei den klassischen Tarifen erforderlich wird: auf Grund der anhaltenden Niedrigzinsphase einerseits und den gesetzlich vorgeschriebenen langfristigen Anlagen der Versicherer in ebensolche niedrigverzinsten Anlageformen wird es zukünftig vielen Gesellschaften schwer fallen, die einst gegebenen  Versprechen einzuhalten.

Und so hat die Politik inzwischen entsprechende Vorkehrungen getroffen, von denen die breite  Öffentlichkeit kaum oder wenig Kenntnis hat – diese sollen Thema meines nächsten Beitrages sein.

Bei Fondspolicen 

werden die Sparanteile der Beiträge in Investmentfonds bzw. sonstige Werte, also außerhalb des Deckungsstockes der Versicherungsgesellschaft investiert – daher sind diese Verträge anderen Risiken (denen des Kapitalmarktes bzw. der Börse) unterworfen; bei Insolvenz der Gesellschaft treffen aber die gleichen gesetzlichen Regelungen zu – hierzu mehr im nächsten Beitrag: zum Thema § 16 Versicherungsvertragsgesetz etc.
Sonderformen sind die staatlich geförderten Altersvorsorgeverträge Riesterrente, Rürup-/Basisrente und betriebliche Altersvorsorge. Auch diese Verträge gehören auf den Prüfstand – allerdings sind hier einige Besonderheiten zu beachten, die den Rahmen dieses Beitrages sprengen würden. Bei Bedarf stehe ich Ihnen gern für eine Beratung diesbezüglich zur Verfügung.

 

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